ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
17.05.1957
LGBl
08.10.1969
LGBl
23.04.1982
LGBl
17.10.2000
LGBl
13.08.2002
BGBl I
29.07.2005
LGBl
07.09.2007
LGBl
22.02.2008
LGBl
11.04.2008
LGBl
22.10.2010
LGBl
27.07.2012
LGBl
22.08.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINES

Anwendungsbereich

§ 1. (1) entfällt (BGBl. I Nr. 137/2002 vom 13.8.2002); die bis 13.8.2002 gültige Fassung ist im Anhang angeführt
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Feuerungsanlagen: Feuerstätten samt Rauch- beziehungsweise Abgasanlagen, bestehend aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder Kanälen und Rauch- oder Abgasfängen beziehungsweise Rauch- oder Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen;
2. Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;
3. Heizungsanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die der Beheizung eines oder mehrerer Räume dienen (Wärmeerzeugung, Verteilung, Abgabe, Steuerung und Regelung);
4. Wartung: alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Instandhaltung, Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage dienen und die für eine widmungsgemäße, einwandfreie Funktion der Anlage erforderlich sind;
5. Angehörige:
a) Ehegatte oder eingetragener Partner eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
b) Verwandte in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, die das 19. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
c) Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

Sorgfaltspflicht

§ 2. Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer, offenem Licht sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen. Weiters hat jedermann beim Betrieb von Feuerstätten und beim offenen Verbrennen dafür Sorge zu tragen, dass er keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt. Personen, denen die unmittelbare Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen, dass diese die nötige Sorgfalt anwenden.
Überprüfung

§ 3. (1) Die Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.
(2) Jeder Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Behördenorganen auf deren Verlangen den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen, das Befahren befestigter Flächen mit Messfahrzeugen sowie die Durchführung von Messungen zu gestatten, die Überprüfung zu ermöglichen sowie die verlangten Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Brennstoffart und -mengen zu erteilen. Die Untersuchung der von Feuerstätten ausgehenden Emissionen, der Brennstoffe und sonstiger zur Verbrennung vorgesehener Stoffe einschließlich erforderlicher Probeentnahmen darf nicht gehindert werden. Über begründetes Verlangen hat jeder Verfügungsberechtigte Probeheizungen vorzunehmen und erforderlichenfalls Arbeitskräfte, Geräte und Materialien unentgeltlich beizustellen.
(3) Der Benützer einer Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation im Sinne des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes für die Dauer des Betriebes in der Nähe der Kleinfeuerung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

II. ABSCHNITT: BESONDERE BESTIMMUNGEN

1. TEIL

Verhütung von Bränden

Brandgefährliche Handlungen, Lagerungen und Einrichtungen

§ 4. (1) entfällt (BGBl. I Nr. 137/2002 vom 13.8.2002); die bis 13.8.2002 gültige Fassung ist im Anhang angeführt
(2) Selbstentzündliche und leicht entflammbare Stoffe dürfen nur ausreichend vor Entflammen gesichert gelagert und befördert werden.
(3) Brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in Gebäuden sind nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
(4) Dachböden müssen gegen Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unberufener gesichert sein; Lagerungen, die die Brandbekämpfung erschweren, sind verboten.
(5) Feuerungsanlagen und Wärmegeräte müssen so eingerichtet und behandelt werden, dass eine Brandgefahr, insbesondere auch durch Störung des Abzuges der Verbrennungsgase, vermieden wird. Sonstige Wärmequellen sind so unterzubringen, dass kein brandgefährlicher Wärmestau entsteht.
(6) Im Freien, unter Flugdächern oder in offenen Schuppen sind brandgefährliche Lagerungen gefahrbringenden Ausmaßes nur mit behördlicher Bewilligung zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(7) Die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ist von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 und von der Bewilligungspflicht nach den Abs. 3 und 6 ausgenommen. Doch sind auch bei diesen Lagerungen die nötigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, insbesondere bei Lagerungen im Freien die erforderlichen Abstände von anderen brandgefährlichen Lagerungen und von Gebäuden einzuhalten.
(8) Zur besonderen Ausschmückung von öffentlich zugänglichen Räumen anlässlich von Veranstaltungen oder Festlichkeiten dürfen leicht brennbare oder leicht entzündbare Stoffe nicht verwendet werden, es sei denn, dass sie vor der Verwendung schwer brennbar gemacht wurden.
(9) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen getroffen und das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen bestimmt werden.

2. TEIL

Bekämpfung von Bränden

Allgemeine Pflichten

§ 5. Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr der Stadt Wien zu verständigen.

Brandbekämpfung durch die Feuerwehr

§ 6. Die Bekämpfung von Bränden obliegt den Feuerwehren. Die näheren Bestimmungen werden durch das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) getroffen.

Mitwirkung bei Löscharbeiten

§ 7. (1) Der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind aktive Angehörige der Bundesexekutive einschließlich der Angehörigen des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jedermann nachzukommen.
(2) Jedermann ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Brandes die in seinem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung seiner Fernsprechanlage sowie seiner Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese der Feuerwehr samt Lenker und Treibstoff oder Bespannung zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jedermann das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.
(4) Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, zulässig, jedoch nur im Notfalle und nur auf Anordnung des Leiters des Feuerwehreinsatzes. Dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jedermann nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.
(5) Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist dem Bürgermeister vorbehalten.

Feststellung der Brandursache

§ 8. (1) Die Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Jedermann ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Mißbräuchliche Inanspruchnahme der Feuerwehr

§ 9. Die missbräuchliche Benützung öffentlicher Brandmeldeanlagen und das mißbräuchliche Herbeirufen der Feuerwehr sind verboten.

Brandschutz

§ 10. (1) Löschgeräte, Löschmittel und stationäre Löscheinrichtungen dürfen nur dann zur Verwendung bereitgehalten werden, wenn sie gefahrlos bedient werden können und einen wirksamen Gebrauch gewährleisten. Brandmeldeeinrichtungen müssen eine Brandfrüherkennung gewährleisten und dürfen - mit Ausnahme freiwilliger zusätzlicher Brandmeldeeinrichtungen - nur verwendet werden, wenn die Entgegennahme der Brandmeldung zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleistet ist.
(2) Die Benützer von Gebäuden, die wegen ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Nutzung im Brandfalle besonders gefährdet sind oder in denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann, haben besondere Vorkehrungen zur Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Gefahr zu treffen. Erforderlichenfalls hat sie die Behörde mit Auftrag zu verpflichten. Als Benützter gilt derjenige, der das Gebäude insgesamt oder einzelne Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Eigentümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles oder auf Grund eines sonstigen auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden Bedürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.
(3) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft beziehungsweise der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Gebäudes ist verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde bekannt zu geben, wer Benützer des Gebäudes ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder wird das Gebäude bloß vorübergehend benützt, sind die Aufträge zur Hintanhaltung oder Vorbeugung der besonderen Brandgefahr unbeschadet seiner privatrechtlichen Ersatzansprüche gegen den Dritten ihm zu erteilen.
(4) Bestehen für dasselbe Gebäude bereits rechtskräftige Anordnungen, die auf Grund einer bundesgesetzlichen oder einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift zur Minderung der im Abs. 2 genannten Gefahren erteilt wurden, hat die Behörde auf diese Anordnungen Bedacht zu nehmen, sofern sie der Behörde vom Benützer beziehungsweise Eigentümer (Miteigentümer) bekannt gegeben worden sind.
(5) Die Benützer von Gebäuden gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereitschaft und -tüchtigkeit der Brandschutzeinrichtungen (wie zB Löschwasserleitungen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen, Brandschutzpläne) in wiederkehrenden, angemessenen Zeitabständen selbst oder durch einen von ihnen der Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenberechtigten Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftragten) zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(6) Über die Überprüfung und die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 5 sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.
(7) Wird kein Nachweis über die Überprüfung und Instandhaltung der Brandschutzeinrichtungen (Prüfbericht) vorgelegt und ist deren Erhaltungszustand augenscheinlich nicht feststellbar, ist über Auftrag der Behörde ein Befund eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten über den Erhaltungszustand der Brandschutzeinrichtung vorzulegen.

3. TEIL

Ersätze

Vergütung und Entschädigung

§ 11. (1) Auf Verlangen ist von der Stadt Wien für Dienst- oder Sachleistungen im Sinne des § 7 eine Vergütung, für Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des § 7 verursacht wurden, eine Entschädigung zu leisten. Privatrechtliche Ansprüche gegen dritte Personen aus dem Rechtsgrunde solcher Leistungen oder Schäden bleiben unberührt.
(2) Eine Vergütung ist nur in der der Leistung entsprechenden ortsüblichen Höhe zu zahlen. Ein Anspruch auf Vergütung steht jenen Personen nicht zu, deren Leistung auch dem Schutze ihres Eigentums dient.
(3) Entschädigungen sind nur nach dem gemeinen Wert zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung steht jenen Personen nicht zu, die den Schaden bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermeiden können oder die den Schaden durch eine Maßnahme erlitten haben, die auch zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde.
(4) Ansprüche im Sinne des Abs. 1 sind bei der Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid erkennt.

4. TEIL

Luftreinhaltung und Einschränkung von Luftverunreinigungen

Hintanhaltung von Luftverunreinigungen

§ 12. (1) Die von Feuerstätten ausgehenden Emissionen dürfen die Luft nicht derart nachteilig verändern, dass hiedurch eine Gefährdung, unzumutbare Belästigung von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Tier- oder Pflanzenwelt entsteht. In Feuerstätten dürfen Stoffe, die bei ihrer Verbrennung eine Luftverunreinigung mit derartigen Folgen verursachen, nicht verfeuert werden. Im übrigen sind Feuerstätten so instandzuhalten und zu betreiben, dass jede vermeidbare Luftverunreinigung hintangehalten wird. Verursacht eine Feuerstätte eine übermäßige Luftverunreinigung, so ist unverzüglich die Ursache festzustellen und diese zu beseitigen; bis dahin ist der Betrieb einzustellen.
(2) Zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Erfordernisse können nach dem Stand der Technik durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Vereinbarungen mit dem Bund oder anderen Bundesländern (Art. 15 a B-VG)
a) Grenzwerte der von der Feuerstätte ausgehenden Emissionen, welche nicht überschritten werden dürfen,
b) Höchstwerte für Anteile bestimmter Stoffe in Brennstoffen, ab welchen diese in Feuerstätten nicht verfeuert werden dürfen,
c) sonstige Stoffe, welche in Feuerstätten ohne besondere emissionsvermindernde Vorkehrungen nicht verfeuert werden dürfen,
d) entfällt (BGBl. I Nr. 137/2002 vom 13.8.2002); die bis 13.8.2002 gültige Fassung ist im Anhang angeführt
e) Grenzwerte der Abgasverluste (der Feuerstätte)
bestimmt werden.
(3) Von den nach Abs. 2 erlassenen Beschränkungen können durch Verordnung der Landesregierung aus zwingenden Gründen für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, insbesondere bei wesentlicher Verknappung geeigneter Brennstoffe, allgemeine Ausnahmen gewährt werden.
(4) In Ausnahmefällen, insbesondere für rechtmäßig bestehende Feuerstätten, kann die Behörde über Antrag des Verpflichteten eine Überschreitung der durch Verordnung bestimmten Emissionsgrenzwerte für eine angemessene Übergangsfrist von maximal fünf Jahren bewilligen, sofern Erfordernisse der Luftreinhaltung nach den örtlichen Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Umstellung der Feuerstätte oder ihres Betriebes nicht rechtzeitig möglich ist. Der Antrag ist mit einem Befund eines Fachkundigen zu belegen, der die Feuerstätte, ihre Leistungs- und Emissionswerte sowie die Umgestaltungsmöglichkeiten zu umfassen hat.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften und Richtlinien über das anzuwendende Verfahren zur Untersuchung der von Feuerstätten ausgehenden Emissionen, der Feststellung des Wirkungsgrades der Feuerstätte, der Brennstoffe und sonstiger Stoffe unter etwaiger Bedachtnahme auf vergleichbare Regelungen des Bundes oder anderer Bundesländer, erlassen, verbindlich erklärt oder anerkannt werden.
(6) Die beabsichtigte Errichtung einer Feuerstätte, die Änderung der Heizleistung oder der Brennstoffart, von der eine wesentliche Verschlechterung der bestehenden Luftqualität oder eine Überschreitung von Grenzwerten (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu erwarten ist, ist von dem in Frage kommenden Betreiber der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat eine Prüfung der Auswirkung dieser Anlage auf die Umwelt vorzunehmen und kann erforderlichenfalls auf Grund dieser Prüfung mit Bescheid die zur Vermeidung einer wesentlichen Verschlechterung der bestehenden Luftqualität oder einer Überschreitung von Grenzwerten (§ 12 Abs. 2 lit. d) notwendigen Maßnahmen vorschreiben. Kann trotz Vorschreibung der nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen eine wesentliche Verschlechterung der bestehenden Luftqualität oder eine Überschreitung von Grenzwerten nicht vermieden werden, ist die Errichtung der Feuerstätte, die Änderung der Heizleistung oder der Brennstoffart zu untersagen.
(7) Als übermäßige Luftverunreinigung gilt jedenfalls jede Luftverunreinigung, welche durch Nichtbeachtung von Verordnungen nach Abs. 2 zustande kommt.

Messungen


§ 13. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass über Art und Ausmaß von Luftverunreinigungen fortgesetzte Messungen durchgeführt werden. Über das Ergebnis dieser Messungen und die getroffenen Veranlassungen ist dem für Umweltangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschuss periodisch, mindestens jedoch einmal jährlich zu berichten.

Umweltalarm

§ 14. (1) Die Gemeinde hat einen Umweltalarmplan zu erstellen, der alle jene Maßnahmen enthält, die bei Erreichen von darin festgelegten Alarmgrenzwerten für luftfremde Stoffe oder bei drohender gefährlicher Schadstoffkonzentration zur Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigung der Luftqualität erforderlich sind. Insbesondere können Vorschläge und Anordnungen für das Verhalten der Bevölkerung, wie die Einschränkung des Betriebes von Feuerstätten im erforderlichen Ausmaß, vorgesehen werden.
(2) Jedermann ist verpflichtet, den auf Grund des Umweltalarmplanes erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.

5. Teil

Klimaanlagen

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

§ 14a. (1) Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind durch eine fachkundige Person (§ 15f Abs. 6) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 überprüfen zu lassen. Der Eigentümer oder der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand zu halten und dem Prüfer auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen:
1. Sichtprüfung;
2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;
4. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
5. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
6. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren),
d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
7. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
8. Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
9. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
1. Messung der Stromaufnahme;
2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
a) Bereitstellung der Energie,
b) Verteilung,
c) Abgabe (direkt oder indirekt).
(4) Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen auch der Behörde zu übermitteln. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude, zum Prüfer, zu den überprüften Anlagen, zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, die Liste der bereitgestellten Unterlagen sowie festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen, unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen und eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergiebedarf, zur Energieeffizienz der Anlage und zu Alternativlösungen, Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
(5) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

III. ABSCHNITT: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Bestellung des Rauchfangkehrers; Pflichten

§ 15. (1) Der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Reinigung nach § 15a Abs. 1 sowie für die Überprüfungen nach §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 2, 15d Abs. 1 und 15g Abs. 3 einen Rauchfangkehrer zur bestellen, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt ist. Der Rauchfangkehrer kann neu nur für Häuser bestellt werden, die im selben Gemeindebezirk liegen wie sein Standort. Die Bestellung ist der Behörde vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unverzüglich einen anderen Rauchfangkehrer zur bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Der bisherige Rauchfangkehrer hat seine Tätigkeit auch nach Erlöschen seiner Bestellung bis zur Übernahme durch den Nachfolger fortzusetzen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes hat er unentgeltliche Hilfe zu leisten.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter seiner Verantwortung und Kontrolle durch Hilfskräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.
(4) Der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jedermann ist verpflichtet, diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wartung von Feuerungsanlagen

§ 15a. (1) Feuerungsanlagen sind so zu warten, dass eine Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine zu reinigen. Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei entsprechend dem Stand der Technik mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist.
(2) Bei allgemein zugänglichen Teilen des Hauses hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche die nach Abs. 1 erforderlichen Wartungsarbeiten durch hiezu befugte Personen sowie die Beseitigung entnommener Ablagerungen zu veranlassen. Die Veranlassung der Wartung von Feuerstätten in und die Beseitigung der Ablagerungen aus sonstigen Räumen obliegt deren Benützern.
(3) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und Überprüfungstermine festsetzen; werden Feuerungsanlagen oder Teile davon wenig benützt oder beansprucht, so können auf Ansuchen des Hauseigentümers (jedes Miteigentümers) oder des Benützers für diese Anlagen oder Teile hievon mit Bescheid Ausnahmen von den gesetzlichen Überprüfungs- und Reinigungsfristen gestattet werden.
(4) Die Überprüfungs- und Reinigungstermine für ein Kalenderjahr sind vom Rauchfangkehrer mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Jeder Benützer von Feuerungsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.

Bezeichnung von Rauch- und Abgasfängen

§ 15b. (1) Rauch- und Abgasfänge sind vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) dauerhaft zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Fänge hat auf den Kehrtürchen zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite des jeweiligen Fanges im Bereich des Fangkopfes oder im Dachboden anzubringen. Putztürchen in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen. Darüber hinaus sind Rauch- und Abgassammler als solche zu kennzeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die fortlaufende Nummer des Fanges,
2. die Bezeichnung des zugehörigen Anschlussgeschosses,
3. die Bezeichnung der zugehörigen Wohn- oder Betriebseinheit sowie
4. die Kennzeichnung als Rauch- oder Abgassammler.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die Bezeichnung der Rauch- und Abgasfänge zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.

Nicht benützte Fänge; Überprüfung, Wiederinbetriebnahme

§ 15c. (1) Wird eine Feuerungsanlage nicht benützt, ist dieser Umstand dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben und von diesem und dem Benützer der Wohnung oder Betriebseinheit unter Beisetzung des Datums schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung gilt die Feuerungsanlage weiterhin als benützt. Vor ihrer Wiederbenützung ist über die Rauch- beziehungsweise Abgasanlage vom Rauchfangkehrer ein positiver Befund zu erwirken. Dies gilt auch für die Herstellung neuer Einmündungen in Rauch- oder Abgasfängen, der Änderung der Brennstoffart oder einer wesentlichen Änderung der Heizleistung der angeschlossenen Feuerstätte.
(2) Rauch- oder Abgasfänge gemäß § 106 Abs. 6 der Bauordnung für Wien und Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.
(3) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten Fänge beeinträchtigen, sind diese vom Rauchfangkehrer der Behörde anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an den Hauseigentümer (jeden Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Abs. 2 behoben werden.

Überprüfung auf feuerpolizeiliche Übelstände

§ 15d. (1) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sind die allgemein zugänglichen Teile des Hauses vom Rauchfangkehrer im Zuge der Überprüfung gemäß § 15c Abs. 2 dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen, insbesondere ob brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden sowie ob Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler bauliche Mängel aufweisen. Werden derartige Übelstände oder Mängel festgestellt, hat er diese der Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn er diese Übelstände oder Mängel im Zuge seiner Tätigkeit in sonstigen Räumen wahrnimmt.
(2) In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 beziehungsweise § 15c Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer nicht stattfindet, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) die allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.

Heizverbot

§ 15e. (1) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist die Benützung der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte gegeben.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer den Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

Überprüfungsorgane und fachkundige Personen

§ 15f. (1) Die Behörde hat mit Bescheid Personen, die unter Nachweis
1. der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit,
3. der Vollendung des 19. Lebensjahres,
4. der erforderlichen Kenntnisse
ihre Bestellung beantragen, zu Überprüfungsorganen zu bestellen. Die Behörde hat über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(2) Die nach Abs. 1 Z 4 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
2. Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Messtechnik,
3. Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.
(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 4 entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.
(4) Die Behörde hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt. Die Behörde hat das vom Widerruf betroffene Überprüfungsorgan unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.
(5) Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1, 2 und 4 sowie § 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Feuerungsanlagen Bedacht zu nehmen.
(6) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 14a Abs. 1) müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen,
2. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.“
(7) Bei Angehörigen (§ 1a Z 5), die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich genießen, entfällt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1.“

Prüfung von Feuerstätten und Heizungsanlagen; Überprüfungsbefund, Prüfplakette

§ 15g. (1) Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen. Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der CO2-Gehalt, der NOX-Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich.
(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen Bestandteilen entfällt.
(3) Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen und dem Betreiber der Feuerstätte auszuhändigen sowie der Behörde zu übermitteln. Dieser Überprüfungsbefund hat auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Feuerstätte zu enthalten. Er ist vom Betreiber der Feuerstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung anzubringen. Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette sowie bei Kleinfeuerungen, die den Anforderungen des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes unterliegen, das Vorliegen der technischen Dokumentation, des Typenschildes und erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung festzustellen. Das Fehlen des Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette sowie das Fehlen der technischen Dokumentation, des Typenschildes, erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

Verordnungsermächtigung

§ 15h. Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über
1. den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (§ 15a),
2. Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Feuerungsanlagen,
3. die Teile der Feuerungsanlage, die wegen der geringen Brandgefahr nicht vom Rauchfangkehrer gereinigt und überprüft oder durch andere befugte Personen gewartet werden müssen,
4. die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Benützer von Feuerungsanlagen, der Rauchfangkehrer und der Überprüfungsorgane,
5. die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen sowie für die Tätigkeit als fachkundige Person erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,
6. die Art der behördlichen Überwachung.

Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

§ 16. (1) Feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung eintreten, hat derjenige, der sie herbeigeführt hat bzw. bei solchen, die in Räumen vorliegen, deren Benützer zu beseitigen. Bei luftverunreinigenden Übelständen ist deren Ursache vom Verursacher bzw. vom Benützer des Raumes, in dem sich die den luftverunreinigenden Übelstand verursachende Einrichtung befindet, abzustellen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Personen ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen denjenigen, der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

Dingliche Wirkung von Bescheiden, Verantwortlichkeit des Eigentümers der Anlage und der
Liegenschaft, Vorzugspfandrecht

§ 16a. (1) Bescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche Wirkung zu. Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist der Inhaber der Anlage verantwortlich. Ist dieser nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, sofern er von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.

Zwangsbefugnisse

§ 17. Bei Gefahr im Verzuge hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen oder luftverunreinigenden Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten des Verursachers anzuordnen und zu vollstrecken. Die Behörde hat hierüber binnen 3 Tagen an den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

IV. ABSCHNITT: STRAFBESTIMMUNGEN, VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND ZUSTÄNDIGKEITSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 18. (1) Wer
a) den Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 bis 9, 5, 7 Abs. 1 bis 4, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 12 Abs. 1, 14 Abs. 2, 14a Abs. 1 bis 3, 15, 15a Abs. 1, 2 und 4, 15b Abs. 1 und 3, 15c, 15d, 15e, 15g und 16 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält,
b) eine Anzeige gemäß § 12 Abs. 6 unterlässt oder eine untersagte Feuerstätte errichtet, eine untersagte Änderung der Heizleistung oder der Brennstoffart durchführt,
c) eine Überprüfungstätigkeit im Sinne des § 15g ausübt, ohne von der Behörde zum Überprüfungsorgan bestellt zu sein,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich ferner schuldig, wer sonstige brandgefährliche Handlungen oder Unterlassungen ohne die nach Lage des Falles gebotene Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes begeht, sofern sein Verhalten nicht Tatbestand einer anderen Straftat bildet. Ebenso ist strafbar, wer einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Auftrag oder Bescheid innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt.
(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der dem Eigentümer durch dieses Gesetz, eine dazu erlassene Verordnung oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.


§ 19. entfällt; LGBl. Nr. 35/2013 vom 22.08.2013

Zuständigkeitsbestimmungen

§ 20. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:
a) alle Verwaltungsstrafsachen,
b) alle Verwaltungsvollstreckungssachen und
c) die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 11 Abs. 4.

Unionsrecht

§ 21. (1) Durch die §§ 14a, 15f und 15g dieses Gesetzes werden die Art. 14, 15, 16, 17 und 18 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), CELEX-Nr. 32010L0031, ABl. 2010 L 153 S. 13 ff., umgesetzt.
(2) Durch § 1a Z 5 und § 15f Abs. 8 wird Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, CELEX Nr. 32004L0038, ABl. 2004 L158 S. 77 ff., umgesetzt.

ANHANG
zu BGBl I 137/2002 vom 13.8.2002

Die bis 13. August 2002 gültige Fassung lautet:

§ 1 Abs. 1 lautet:

„§ 1. (1) Durch dieses Gesetz werden Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie zur Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerstätten und durch offenes Verbrennen verursachten Luftverunreinigungen erlassen.“

§ 4 Abs. 1 lautet:

„§ 4. (1) Arbeiten mit offenem Feuer dürfen nur mit der nötigen Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes und einer übermäßigen Luftverunreinigung (§ 12 Abs. 1 und 7) vorgenommen werden. Das offene Verbrennen von Gegenständen oder Stoffen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Rauch ist nur mit behördlicher Bewilligung zulässig. Das Absengen von Bodenflächen ist verboten. Keiner Bewilligung bedarf das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in geringen Mengen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen bei Tageslicht, wenn die nötigen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden und für die Umgebung keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung entsteht. Durch Verordnung der Landesregierung kann das offene Verbrennen aller oder bestimmter Abfälle an bestimmten Tagen und zu bestimmten Tageszeiten zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung der Bevölkerung verboten werden.“

§ 4 Abs. 10 lautet:

„(10) Anläßlich der Erteilung einer Bewilligung nach den Abs. 1, 3, 6 und 9 sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr vorzubeugen. Bei Bewilligungen nach Abs. 1 sind überdies jene Vorkehrungen anzuordnen, die geeignet sind, einer übermäßigen Luftverunreinigung oder einer unzumutbaren Belästigung der Umgebung entgegenzuwirken. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen.“

§ 12 Abs. 2 lit. d lautet:

„d) Immissionsgrenzwerte für luftfremde Stoffe,“


[1] CELEX-Nr.: 393L0076
[2] CELEX-Nr.: 32002L0091
[3] CELEX-Nr. 32002L0091 und 32004L0038
[4] CELEX-Nr.: 32010L0031
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