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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
09.04.1959
LGBl
1959/12


Auf Grund des § 42 Abs. 1 und 4 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1.

Das Gebiet der Stadt Wien wird in Kehrbezirke eingeteilt. Die Grenzen der Kehrbezirke fallen mit den jeweiligen Grenzen der Gemeindebezirke zusammen.

§ 2.

Im Falle der Änderung der Gemeindebezirksgrenzen sind jene Gewerbeinhaber, die auf Grund des § 1 dieser Verordnung von der Befugnis zur Vornahme von Kehrarbeiten in dem betroffenen Gebiet Gebrauch gemacht haben, weiterhin durch sechs Monate zur Durchführung der oben genannten Arbeiten berechtigt.

§ 3.

Die Kehrbezirkseinteilung betrifft alle bestehenden und künftig entstehenden Bauten mit Ausnahme der Eisenbahnbauten.

§ 4.

Innerhalb eines Kehrbezirkes dürfen nur jene Rauchfangkehrerunternehmungen Kehrarbeiten ausführen, deren Gewerbebetriebe in diesem Kehrbezirk ihren Standort haben; nur in Fällen dringender Not können Rauchfangkehrerunternehmungen eines Kehrbezirkes außerhalb ihres Bezirkes zur aushilfsweisen Arbeitsleistung herangezogen werden (§ 42 Abs. 3 GewO.).

§ 5.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.

§ 6.

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 11. Juni 1935, GBl. der Stadt Wien Nr. 32, in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Juli 1955, LGBl. für Wien Nr. 11, außer Kraft.

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